Satzung

Die verwendeten persönlichen Bezeichnungen stehen für Frauen und Männer. Aus Gründen der Vereinfachung wird nur die männliche Form verwendet.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein wurde in der Gründungsversammlung am 30.09.2005 gegründet und führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Pädiatrische Diabetologie, AGPD, e.V.". Sitz des Vereins ist Münster. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist:
    1. in der Ärzteschaft und bei Kindern und Jugendlichen mit Diabetes sowie deren Familien und Bezugspersonen und der Öffentlichkeit fundiertes Wissen über Diabetes mellitus und seine Behandlung und alle damit zusammenhängenden medizinischen, pädagogischen, sozialen und psychologischen Probleme zu vermitteln,
    2. die wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Diabetes bei Kindern und Jugendlichen zu fördern.
    3. Förderung der Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Pädiatrische Endokrinologie zur gemeinsamen Verantwortung der ärztlichen und nicht-ärztlichen Weiterbildung, der Patientenversorgung und der Wissenschaft auf dem Gebiet der Pädiatrischen Diabetologie und Endokrinologie.
    4. Aufgaben, die sich mit denen der Arbeitsgemeinschaft Pädiatrische Endokrinologie und der Arbeitsgemeinschaft Adipositas überschneiden und den Status eines Vereines bedürfen, gemeinsam mit diesen zu bearbeiten. Gegebenenfalls ist hierzu ein paritätisch zu besetzendes Gremium einzurichten.
    Der Verein hält jährlich alternierend zum Jahreskongress der Deutschen Diabetesgesellschaft (DDG) und Deutschen Gesellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin (DGKJ) eine Arbeitstagung ab. Weitere Tagungen werden angestrebt.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff.) durch die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein steht allen Mitgliedern der DDG und der DGKJ offen. Mitglieder erklären ihren Beitritt zum Verein schriftlich beim Sprecher der Arbeitsgemeinschaft.
  2. Andere Mitglieder und Nichtmitglieder der DDG und der DGKJ beantragen ihre Aufnahme beim Sprecher der Arbeitsgemeinschaft. Der Vorstand des Vereins entscheidet mit einfacher Mehrheit über Annahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrages.
  3. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige und jede juristische Person werden, die die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Sprecher der Arbeitsgemeinschaft zum Ende des Geschäftsjahres. Bei groben Verstößen gegen die Satzung kann ein Mitglied durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 4 Beiträge und Spenden

Der Verein wird durch Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und Beihilfen finanziert. Es wird ein jährlich in Euro zu zahlender Mitgliedsbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung jährlich entscheidet.


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Sprecher, seinem Stellvertreter und 5 weiteren Mitgliedern der AGPD. Davon sollte ein Mitglied aus einer nicht-ärztlichen Berufsgruppe kommen.
  2. Der Stellvertreter des Sprechers und die weiteren Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von je 3 Jahren gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig, außer zum Sprecher. Die Wahl des Vorstands erfolgt in schriftlicher geheimer Wahl. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer nachfolgenden Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  3. Der Sprecher wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren aus der ärztlichen Berufsgruppe gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Wahl des Sprechers erfolgt in schriftlicher geheimer Wahl.
  4. Abweichend von § 6 Absatz 2. und 3. werden bei der Gründungsversammlung der Sprecher für 3 Jahre, der Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des Vorstandes für 1 Jahr, 2 Mitglieder des Vorstandes für 2 Jahre und 2 Mitglieder des Vorstandes für 3 Jahre gewählt. Für alle nachfolgenden Wahlen gelten § 6 Absatz 2. und 3.
  5. Der Sprecher ist Mitglied und Leiter des Vorstands.
  6. Der Sprecher oder sein Vertreter vertritt den Verein gegenüber dem Vorstand der DDG und dem Vorstand der DGKJ nach außen.
  7. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt, wovon einer immer der Sprecher bzw. sein Stellvertreter sein muß.
  8. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist der Mitgliederversammlung über seine Amtsführung Rechenschaft schuldig. Weitere Aufgaben des Vorstands sind die Planung und Koordinierung von Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft, die Planung und Vorbereitung von Arbeitstagungen, sowie die Entscheidung über Aufnahmeanträge zum Verein von Personen, die nicht Mitglieder der DDG oder der DGKJ sind.
  9. Die Kassenführung wird durch einen Schatzmeister übernommen, der nicht Mitglied des Vorstandes sein muß, und durch die Mitglieder überwacht. Der Schatzmeister wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Weiter sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Der Schatzmeister hat einmal jährlich der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen, die Kassenprüfer einen Prüfungsbericht.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  11. Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die erforderlich sind, um der Anmeldung entgegenstehende vom Registergericht monierte Hindernisse auszuräumen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ort und Zeit der Versammlung bestimmt der Vorstand. Die Einladung muß an die Mitglieder mindestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich ergehen. In der Einladung muß eine Tagesordnung angegeben werden. Die Tagesordnung wird vom Sprecher aufgestellt. Anträge zur Tagesordnung müssen beim Sprecher schriftlich mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes
    2. die Entlastung des Vorstandes
    3. die Wahl des Sprechers und des Vorstandes
    4. die Beschlussfassung über geplante Aktivitäten des Vereins
    5. die Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
    6. Entscheidungen über Satzungsänderungen. Diese müssen in der mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verteilten Tagesordnung angekündigt werden. Diese können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    7. die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge, die ihr der Vorstand zur Entscheidung vorlegt.
    8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschließt die Mitgliederversammlung über Änderungen der Satzung oder über die Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand binnen 3 Wochen einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe eines Grundes dieses schriftlich beantragen.
  5. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Sprecher oder sein Stellvertreter. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

§ 8 Beziehungen zur DDG und DGKJ

  1. Die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand der DDG und dem Vorstand der DGKJ.
  2. Die Arbeitsgemeinschaft verpflichtet sich, dem Vorstand der DDG und dem Vorstand der DGKJ mindestens einmal jährlich in einer von ihnen gewünschten Form -schriftlich oder mündlich- über ihre Aktivitäten und Planungen zu berichten.
  3. Der Geldverkehr des Vereins wird über ein eigenes Konto abgewickelt. Der jährliche Kassenbericht und der jährliche Bericht der Kassenprüfer wird auf Anforderung der DDG und DGKJ übermittelt. Der DDG und DGKJ wird auf Anforderung Einblick in die Buchhaltung des Vereins gewährt.
  4. Der Verein kann gegenüber Dritten in Abstimmung mit der DDG und DGKJ als selbständiger Vertragspartner auftreten. Dies gilt insbesondere bei einem Abschluss von Kooperationsverträgen, Forschungsvereinbarungen, Verträgen zur Ausrichtung von Tagungen, o.ä. Verträgen. Eine direkte Haftung der DDG oder DGKJ für Verpflichtungen des Vereins aus diesen Verträgen wird ausgeschlossen.
  5. Verlautbarungen der Arbeitsgemeinschaft müssen vor ihrer Abgabe vom Vorstand der DDG und dem Vorstand der DGKJ gebilligt werden.

§ 9 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung muß in der Tagesordnung, die zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verteilt wurde, angekündigt sein. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.
  2. Das nach der Liquidation evtl. vorhandene Vermögen fällt zur Hälfte an die DDG und die DGKJ.